Vorgaben der Maschinenrichtlinie (MRL)
Die MRL fordert im Anhang I in ‚Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen‘ im Kapitel ‚Allgemeine Grundsätze‘ Absatz 1. vom Hersteller einer Maschine oder seinem Bevollmächtigtem die Durchführung einer Risikobeurteilung, um die „für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln“. Mit der Formulierung „Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden“ legt sie auch den Zeitpunkt der Durchführung fest: nämlich in die Entwurfs- bzw. Projektierungsphase der Maschine.